Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs im Schach

Liebe Schachfreunde,
nachdem gestern und heute an mich mehrfach Fragen zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs auf Vereinsebene gestellt wurden, möchte ich vorab schon mal auf das „Rahmenhygienekonzept Sport des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration“ verweisen.

Darüber hinaus hat unser Bundesrechtsberater Ralph Alt dankenswerterweise die wichtigsten Punkte der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, die ab 8. Juni gilt, zusammengefasst:

Der Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten sowie in Fitnessstudios ist unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 5 zulässig. Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen. Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.

Abs. 5 lautet:
“Der Wettkampfbetrieb … ist im Übrigen zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr.1 bis 10 beachtet werden. Der Betreiber hat ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Abs. 2 Nr. 1 bis 10 lauten:
Der Trainingsbetrieb … ist unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1, (“Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.)
Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen, ab dem 8. Juni 2020 in Gruppen von bis zu 20 Personen,
kontaktfreie Durchführung,
keine Nutzung von Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten,
konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
keine Nutzung von Nassbereichen in geschlossenen Räumlichkeiten, die O?ffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen,
in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen besteht Maskenpflicht,
keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen und
keine Zuschauer.”
Mit freundlichen Grüßen
Ralph Alt
Der für das Schach schwer umsetzbare Mindestabstand von 1,5 m, der nach wie vor für ALLE Sportarten gilt, wird in der Sitzung der Arbeitsgruppe „BSB Hygiene- und Sicherheitskonzept“ Anfang nächster Woche ein zentraler Punkt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eberl
Präsident Schachbund Bayern
Quelle

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